Blauer Engele bei Pellets nicht mehr zeitgemäßAktuell stehen die neuen Anforderungen des Gütesiegels „Blauer Engel“ für Pellet- und Hackschnitzelfeuerungen, Öfen und Kessel betreffend, in der öffentlichen Diskussion. Hierzu äußerte sich der Deutsche Energieholz- und Pellets-Verband e.V. (DEPV) in einer jüngst veröffentlichten Pressemitteilung folgendermaßen:

Die Produktion von modernen und emissionsarmen Holzfeuerungen sei ein zentrales Anliegen der gesamten Pelletsbranche. Dies habe sich in den vergangenen Jahren durch die Entwicklungsarbeit für eine fortschrittliche und moderne Feuerungstechnik gezeigt. Diese innovativen Holzfeuerungen würden letztlich den strengen Vorgaben hinsichtlich der Luftreinhaltung auch ohne Filtertechnik gerecht. Um dieses Niveau zu erreichen, hätten die Unternehmen teilweise bereits hohe Millionenbeträge investiert.

Einen wichtigen Anstoß zur technischen Weiterentwicklung in der Vergangenheit habe der Blaue Engel für Pellets- und Hackschnitzelfeuerungen gegeben. Mit diesem Gütesiegel seien Feuerungen ausgezeichnet worden, die über besonders gute Emissionseigenschaften verfügten.
Parallel dazu habe die Bundesregierung in ihrer Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (vor allem in der seit Januar 2015 gültigen Stufe 2) weltweit die strengsten Grenzwerte für Staubemissionen gesetzt. Pelletöfen sowie Pellet- und Hackschnitzelkessel, welche diese Grenzwerte einhalten können, befänden sich aus technischer Sicht auf bestmöglichem Stand. Diese Anforderungen würden sich bereits am Rande des heute technisch Möglichen bewegen, sodass eine Zertifizierung durch den Blauen Engel, die über diese Grenzwerte von Pellet- und Hackschnitzelfeuerungen hinausgeht, heutzutage nicht mehr aussagekräftig sei.

Der Spielraum für eine weitere Reduzierung von Schadstoffen sei bei modernen Pellet- und Hackschnitzelfeuerungen sehr gering, da die technische Entwicklung bereits auf dem höchsten Stand sei. Die Bundesregierung solle, um eine möglichst effektive Luftreinhaltung zu erreichen, dafür sorgen, dass die Fristen (in der bereits angesprochenen Verordnung) zur Stilllegung oder Nachrüstung von Altanlagen korrekt umgesetzt und überwacht würden.