Fotolia 95454885 SAuf Initiative des Deutschen Energieholz- und Pellet-Verbandes e. V. (DEPV) und anderer Verbände der Erneuerbaren Wärmebranche, hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Übergangsregelung für Förderanträge eingeführt. Diese gilt für Antragstellerinnen und Antragsteller, die einen Auftrag für einen neue Holzfeuerung in 2017 erteilen, die Inbetriebnahme der neuen Heizung aber erst im nächsten Jahr erfolgt.

Das Marktanreizprogramm für Erneuerbare Energien (MAP) wird zum 01.01.2018 einheitlich auf ein zweistufiges Antragsverfahren umgestellt. Bevor der Auftrag für eine Holzfeuerung vergeben werden kann, müssen Auftraggeber in Zukunft erst einen Antrag beim BAFA stellen. Die Übergangsregelung gilt in den Fällen, in denen ein Auftrag bereits im Jahr 2017 erteilt wurde, die Anlage aber erst im Jahr 2018 in Betrieb geht. Heizungskunden müssen dann in der Regel bis zum 30. September 2018 das neue Antragsformular des zweistufigen Verfahrens zusammen mit der Erklärung zur Inanspruchnahme der Übergangsregelung im Jahr 2018 einreichen. Das Antragsformular soll bis Mitte Dezember beim BAFA unter www.bafa.de online sein. Die geänderte Erklärung muss – anders als bei der bisherigen Fassung – nur noch die oder der Antragstellende, aber nicht mehr das Fachunternehmen unterschreiben.

"Mit der neuen  Übergangsregelung besteht nun die Sicherheit, dass die MAP-Förderung wie gewohnt ausgezahlt wird. Es sind nun alle Löcher im Verfahren gestopft, so dass Aufträge für den Heizungstausch sicher vergeben werden können. Das begrüßen wir ausdrücklich", erklärt DEPV-Geschäftsführer Martin Bentele.

Geht die Holzheizung noch im Jahr 2017 in Betrieb, ändert sich nichts: Der Förderantrag ist weiterhin bis zu neun Monate nach Inbetriebnahme zu stellen. Freiberuflich Tätige, Genossenschaften und Unternehmen dagegen müssen den Antrag bereits heute vor der Auftragsvergabe stellen. Antragsteller jedoch, die ihre Holzheizung im Jahr 2018 in Auftrag geben, müssen den Antrag durch die Verfahrensumstellung ausnahmslos vor der Beauftragung stellen. Die Höhe der Förderung bleibt gleich. Für einen Pelletkesse mit Pufferspeicher beträgt z.B. die Basisförderung des MAP mind 3500 Euro.

Quelle: www.depv.de